Eltern

Elternmitwirkung

Elternarbeit ist bei uns ein wichtiges Thema

Im Schulmitwirkungsgesetz sind die Aufgabenbereiche der Elternmitarbeit in der Klassenpflegschaft, Schulpflegschaft und Schulkonferenz festgelegt.

Klassenpflegschaft
Die Erziehungsberechtigten der Kinder einer Klasse bilden die sogenannte Klassenpflegschaft. Sie wählen aus ihren Reihen für die Dauer eines Schuljahres eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n Stellvertreter/in.

Die Klassenpflegschaft trifft sich mindestens zweimal im Schuljahr zu einem Elternabend. Es gibt Informationen über Unterrichtsinhalte, -materialien und -methoden und über das Schulleben. Bei Elternabenden werden außerdem Planungen für die Klasse und die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule besprochen. Aufgaben der Klassenpflegschaft sowie der gewählten Vertreter können sein: Beratungen und Anregung zur Einführung von Lernmitteln, Planung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts, Mitgestaltung der Klassenfeste, Gestaltung der Räume …

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.schulministerium.nrw/schule-bildung/schulleben/schulmitwirkung

Wer wählt?

Eltern der Klassenpflegschaft

Was wird gewählt?

Vorsitz und Stellvertretung ihres Organs (§ 73 Abs. 1 SchulG)

Wann wird gewählt?

Die Wahltermine richten sich nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung sieht dabei für Klassenpflegschaften eine Wahl spätestens drei Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.

Erläuterungen

Wahlberechtigte Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der (noch nicht volljährigen) Schülerinnen und Schüler der Klasse.

Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme (§ 73 Abs. 1 SchulG).

Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher und die Stellvertretung sind mit beratender Stimme ebenfalls Mitglieder der Klassenpflegschaft. Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können daneben mit beratender Stimme teilnehmen.

Wann wird gewählt?

Die Wahltermine richten sich nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung sieht dabei für die Schulpflegschaft eine Wahl spätestens fünf Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.

Erläuterungen

Mitglieder der Schulpflegschaft und somit wahlberechtigt sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufenpflegschaften gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können beratend an den Sitzungen teilnehmen.

Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind hierfür neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der Wahl Mitglied der Schulpflegschaft (§ 72 Abs. 1 SchulG).

Bei der Wahl der Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen sind alle Eltern wählbar (d.h. auch Eltern die keine Mitglieder in der Schul-, Jahrgangs-, oder Klassenpflegschaft sind).

Zusammensetzung der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz hat bei Schulen mit 

a) bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder, an Berufskollegs 12 Mitglieder,

b) bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder,

c) mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder.

(2) Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine Erhöhung der Mitgliederzahl beschließen, wobei das Verhältnis der Zahlen nach Absatz 3 zu wahren ist.

(3) Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die gewählte Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler im Verhältnis

Lehrerinnen und Lehrer : Eltern : Schülerinnen und Schüler

an Schulen der Primarstufe

1 : 1 : 0

Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft und die Schülersprecherin oder der Schülersprecher sind jeweils unter Anrechnung auf die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Absätzen 1 und 3 Mitglieder der Schulkonferenz, sofern sie dies nicht ablehnen.

Vorsitz

Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz in der Schulkonferenz. Sie oder er hat, ebenso wie im Falle der Verhinderung die ständige Vertretung, kein Stimmrecht. Abweichend hiervon gibt bei Stimmengleichheit ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die ständige Vertretung und die Verbindungslehrerinnen und -lehrer nehmen beratend an der Schulkonferenz teil.

Beratende Mitglieder

Die Schulkonferenz kann Vertreterinnen und Vertreter schulergänzender Angebote und Personen aus dem schulischen Umfeld als beratende Mitglieder berufen. Hierbei sollen pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht der Schule angehören, in besonderer Weise berücksichtigt werden.